
Compliance
Die Firma STOP Computer GmbH ist seit über 20 Jahren der Ansprechpartner für den Verkauf von günstigen Office und Windows Versionen. Zu unseren Kunden zählen unter anderem Behörden, Unternehmen und Endkunden.
Wir können auf eine jahrelange Erfahrung im Ein- und Verkauf von Software-Lizenzen zurückblicken und zeichnen uns besonders durch unsere Spezialisierung auf den Weiterverkauf von Microsoft-Produkten aus.
Grundlage all unserer Produkte ist:
- Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden. Dies wurde höchstrichterlich auf bundesdeutscher und europäischer Ebene entschieden.
- Unsere Einkaufsquellen werden von uns sorgfältig überprüft. Von unseren Lieferanten lassen wir uns stets bestätigen, dass die angebotenen Produkte für den europäischen Wirtschaftsraum freigegeben sind.
So muss gewährleistet sein, dass die Produkte von Microsoft erstmalig in den europäischen Wirtschaftsraum eingebracht worden sind.
- Kostenloser After-Sales Support
- Sie können die Anschaffung als Asset sehen, welcher nach Kauf natürlich auch einwandfrei reliquidisiert werden kann.
Wir sind davon überzeugt, dass nur zufriedene Kunden eine Bereicherung für unser Unternehmen sind. Überzeugen Sie sich von unseren Produkten und unserem Service.
Ihnen wird ein Produktschlüssel nebst der Möglichkeit zum Download der dazugehörigen Software (= Programmkopie) zur Verfügung gestellt. Der Erwerb eines Produktschlüssels durch Übermittlung einer Zahlen-/Buchstabenkombination in digitaler Form stellt grundsätzlich noch keine Nutzungsberechtigungen (= Lizenz) zur rechtmäßigen Benutzung der Software dar. Daher wird mit Hinblick auf die Voraussetzungen der Rechtsprechung des BGH sowie des EuGH für den Vertrieb erschöpfter Programmkopien das folgende bestätigt:
Die angebotene Software unter Produktschlüssel sind erstmals mit Zustimmung des jeweiligen ursprünglichen Rechteinhabers innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden.
Der ursprüngliche Rechteinhaber hat an der ursprünglichen Lizenz ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür eine Vergütung erhalten. Etwaig angefertigte Vervielfältigungsstücke der angebotenen Software sind unbrauchbar gemacht worden.
Die ursprünglich durch den Rechteinhaber erteilte Lizenz erfasst auch das Recht, Updates (= Aktualisierungen) der Software herunterzuladen und zu nutzen. Der Umfang des hierzu erwerbenden (gesetzlichen) Nutzungsrechts richtet sich nach den jeweils geltenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, die zu Beginn der Softwareinstallation abgerufen werden können.
An der zu erwerbenden Software ist damit gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. I ZR 129/08; EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. C-128/11) an der angebotenen Programmkopie nebst Produktschlüssel Erschöpfung im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG eingetreten.